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 Home > Recht & Rat > Verkehrssünden > Verkehrsverstöße im Ausland > Verfolgung von Verkehrsverstößen > Österreich

Österreich

Zwischen Österreich und Deutschland ist seit mehr als zehn Jahren ein Abkommen über die Gewährung von Vollstreckungshilfe in Verwaltungssachen in Kraft, das insbesondere für die Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen von Bedeutung ist. Aufgrunddessen
ist es ratsam, aus Österreich zugestellte verwaltungsbehördliche Bescheide keineswegs zu ignorieren, sie vielmehr entweder anzufechten oder die geforderte Verwaltungsstrafe (Buße) rechtzeitig zu bezahlen. Denn sonst wird in der Regel – im Rechtshilfeweg
über deutsche Behörden – das Vollstreckungsverfahren betrieben, womit unnötige zusätzliche Kosten entstehen.Da das österreichische Verwaltungsstrafverfahren (Bußgeldverfahren) einige Besonderheiten aufweist, werden im folgenden kurz dargestellt.
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Hinweise zum österreichischen Verwaltungsstrafverfahren
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Zuwiderhandlungen gegen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr, z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, werden als Verwaltungsübertretungen behandelt und nach § 99 StVO mit Geldstrafen (die unseren Geldbußen entsprechen) bis zu 700 EUR geahndet, in schweren Fällen bis zu ca. 2100 EUR. Nach § 134 Kraftfahrgesetz (KFG) können Verstöße gegen zulassungsrechtliche Vorschriften, z. B. Fahren ohne wirksame Fahrerlaubnis, mit Geldstrafen bis zu 5000 EUR verfolgt werden.
Verkehrszuwiderhandlungen werden generell in Verwaltungsstrafverfahren (mit deutschen Ordnungswidrigkeitenverfahren vergleichbar) geahndet. Zuständig sind sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Verwaltungsbehörden, nicht Gerichte. Die letztinstanzliche Verwaltungsentscheidung kann mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren kommt zur Anwendung, wenn eine Sache nicht mehr mittels Organstrafmandat (rund 35 EUR) erledigt werden kann, sondern eine höhere Geldstrafe zu erwarten ist, oder wenn der Betroffene mit dem Organmandat oder der Anonymverfügung nicht einverstanden ist. In diesen Fällen verhängt die Verwaltungsbehörde eine Strafverfügung. Mit einer sog. Anonymverfügung werden insbesondere Verstöße unbekannter Fahrzeugführer geahndet, gegen die anhand des Kfz-Kennzeichens eine Anzeige erstattet worden ist (z. B. nach Geschwindigkeitsmessungen mit automatischen Anlagen). Es muss sich des weiteren um eine Verwaltungsübertretung handeln, die in einem von den Bundesländern ausgestalteten Verstoßkatalog enthalten und für die eine im vorhinein fixierte Geldbuße (bis zu 70 EUR) vorgeschrieben ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h werden beispielsweise von vornherein nicht mit einer Anonymverfügung geahndet.
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Lenkererhebung
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Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist in Österreich besonders strikt geregelt. Angesichts der in dieser Vorschrift normierten Aufklärungspflicht des Fahrzeughalters muss dieser die Person des Fahrers benennen, auch wenn es
sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt. Eine gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßende Auskunftsverweigerung des Kfz-Halters (oder der Person, die an seiner Stelle die Auskunft geben könnte) wird in der Praxis nicht selten mit rund 70 EUR oder mehr,
Verwaltungsstrafe geahndet. Die Verfolgung wegen Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache im Rahmen einer sog. Lenkererhebung wird von den österreichischen Verwaltungsbehörden verstärkt auch gegenüber ausländischen, speziell deutschen Fahrzeughaltern
praktiziert.
Die Verweigerung der Auskunft bezüglich des Fahrzeugführers bzw. bei Erteilung einer unrichtigen Auskunft können auch Personen mit Auslandswohnsitz nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft werden. Die meisten Innenministerien der deutschen Bundesländer, denen die
Vollstreckungsbehörden für die Durchsetzung österreichischer Bescheide unterstellt sind, sind jedoch inzwischen zur Auffassung gelangt, daß die Vollstreckung österreichischer Strafverfügungen gegen deutsche Kfz-Halter wegen Nichtbenennung des jeweiligen
Fahrers gegen fundamentale deutsche Rechtsgrundsätze verstoße. Hierzu ergangene Runderlasse oder Anweisungen der Innenminister (z. B. derjenige von Rheinland-Pfalz) haben vorwiegend folgenden oder ähnlichen Wortlaut: "Amtshilfeersuchen österreichischer Behörden auf Grund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (BGBl. 1990 II S. 357), mit denen österreichische Verwaltungsstrafen gegen deutsche Kraftfahrzeughalter wegen Nichtbenennung des Fahrers vollstreckt
werden sollen, bitte ich nicht mehr auszuführen. Die Vollstreckung derartiger Strafverfügungen gegen deutsche Kraftfahrzeug-halter würde das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger und das Verbot, zur Selbstbezichtigung
verpflichtet zu werden, verletzen und rechtfertigt die Ablehnung der Vollstreckungsersuchen nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages." Soweit rechtskräftige österreichische Bescheide, die unter Verletzung des Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 103 Abs.2 KFG ergangen sind, in Deutschland nicht mehr zwangsweise durchsetzbar sind, können diese weiterhin in Österreich
selbst vollstreckt werden.
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Rechtsmittelverfahren
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Gegen eine von der Behörde erlassene Strafverfügung kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, und zwar grundsätzlich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft; wenn es sich um Verstöße gegen Parkometergesetze handelt, in der Regel bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Aufgrund eines Einspruchs erläßt die Rechtsmittelbehörde ein Straferkenntnis. Die-ses kann wiederum innerhalb einer Zweiwochenfrist mit angefochten werden. Zuständig für die Rechtsmittelentscheidung ist der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS). Gegen dessen Entscheidung ist kein regulärer Rechtsbehelf mehr gegeben. Als außerordentliches Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung des UVS steht dem Beschuldigten lediglich noch die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder zum Verfassungsgerichtshof (VGH) offen, die innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheids einzulegen ist; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Bei den genannten Gerichten besteht Anwaltszwang; die Vertretung durch deutsche Anwälte ist Einschränkungen unterworfen.
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