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 Home > Recht & Rat > Verkehrssünden > Verkehrsüberwachung > Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion sind illegal

Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion sind illegal

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Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion
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Seit 01.01.2002 verbietet § 23 Abs.1b StVO die Benutzung und das betriebsbereite Mitführen von Radarwarngeräten und vergleichbaren Einrichtungen zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Bereits in der Begründung des Gesetzgebers ist ausgeführt, dass unter dieses Verbot nicht nur „klassische" Warngeräte fallen, sondern dass auch „die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab."(Verkehrsblatt 2002, 142). Ungeachtet dieser Rechtslage werden immer mehr Navigationssysteme im Handel angeboten, die mit einem POI (Point Of Interest)-Warner als „Ankündigungsfunktion" ausgestattet sind. Mit dieser Software wird zusätzlich zur Streckenführung auf vorher definierte Standorte hingewiesen; das können beispielsweise Tankstellen, vor allem aber stationäre Messstellen sein, die dann als „Gefahrenstelle" im Display angezeigt werden. Entgegen anders lautender Stellungnahmen der Verkäufer fallen auch Navigationssysteme mit dieser Zusatzfunktion eindeutig unter das Verbot von § 23 Abs.1b StVO (vgl. ausführlich Albrecht, DAR 2006, 481). Auch wenn es in der polizeilichen Praxis erhebliche Verfolgungsprobleme bereiten dürfte, die Benutzung oder das Mitführen des betriebsbereiten Gerätes nachzuweisen, sollte eine POI-Funktion des Navigationsgerätes deaktiviert und somit während der Fahrt nicht zuschaltbar sein, um folgende rechtliche Probleme zu vermeiden.
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Bußgeldrechtliche Konsequenzen
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Ein Verstoß gegen § 23 Abs.1b StVO stellt für den Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 Nr.22 StVO dar. Bei Fahrlässigkeit gilt der Bußgeldregelsatz in Höhe von 75 € (Nr. 109a BKat). Liegt Vorsatz vor, kann die zuständige Behörde die Höhe des Bußgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen. Von fahrlässigem Handeln wird grundsätzlich dann ausgegangen, wenn es sich um ein betriebsbereit mitgeführtes Gerät handelt, welches fest im Fahrzeug eingebaut ist und der Fahrer mit dem Fahrzeughalter nicht identisch ist. In diesem Fall kann dem Fahrer schwerlich ein willentliches Handeln hinsichtlich des Navigationsgerätes mit Ankündigungsfunktion nachgewiesen werden. Demgegenüber wird von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen sein, wenn Halter und Fahrer identisch sind, da dann davon auszugehen ist, dass dieser das verbotene Gerät bewusst mitführt. Unabhängig davon, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt, wird die Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister eingetragen und mit 4 Punkten bewertet (Nr. 4.10 der Anlage 13 zu § 40 FeV).
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Polizeirechtliche Konsequenzen
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Stellt die Polizei betriebsbereite Radarwarngeräte in Kraftfahrzeugen fest, so werden diese Geräte sichergestellt und vernichtet. Ob dies auch für Navigationssysteme mit Ankündigungsfunktion gilt, wurde bislang von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Navigationssysteme erfüllen vorrangig erlaubte Funktionen; deshalb bestehen Zweifel, ob ihre Sicherstellung und Vernichtung verhältnismäßig und damit rechtmäßig wäre. Da die Weiterverwendung der Geräte mit aktiver Warnfunktion aber einen Bußgeldtatbestand erfüllt, müssen zumindest solche Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Nutzung der verbotenen Ankündigungsfunktion des Navigationssystems wirksam auszuschließen.
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Zivilrechtliche Konsequenzen
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Kaufverträge über Radarwarngeräte sind nach Rechtsprechung des BGH (DAR 2005, 330) gemäß § 138 BGB nichtig. Da beide Vertragsparteien sittenwidrig handeln, sind auch Gewährleistungs- und Herausgabeansprüche ausgeschlossen (§ 817 S.2 BGB). Diese Rechtsprechung kann auch auf Kaufverträge über Navigationssysteme mit Ankündigungsfunktion übertragen werden. Zwar wäre das Rechtsgeschäft hier grundsätzlich nur „teilnichtig", da die Parteien den Kaufvertrag über das Navigationsgerät wohl auch ohne die Ankündigungsfunktion geschlossen hätten. Da es sich aber um ein einheitliches technisches Gerät handelt, fehlt es an der Teilbarkeit des Rechtsgeschäftes und dieses ist somit insgesamt nichtig. Nach Auffassung des LG Berlin (Magazindienst 2002, 811) kann die Werbung für die Warnungsfunktion in Navigationsgeräten und der Verkauf solcher Geräte wegen Verstoß gegen § 1 UWG abgemahnt und untersagt werden.
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