|
|
 |
 |

 Home > Recht & Rat > Verkehrsrecht > Vergünstigungen für Behinderte > Steuerliche Vergünstigungen

Steuerliche Vergünstigungen beim Halten von Kraftfahrzeugen durch Behinderte: Kfz-Steuer

Seit Einführung der Neuregelung im Jahre 1984 werden zwei Gruppen begünstigter Behinderter unterschieden, wobei entweder eine volle Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung auf die Hälfte gewährt wird.
 |
 |

 
 |


Steuerermäßigung von 50 %
 |
|
Die Kfz-Steuer wird um 50 % für Schwerbehinderte ermäßigt, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen „G“ (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind. Seit dem 01.01.1987 reicht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aus. Diesen Ausweis erhalten Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 S. 1 des 9.
Buches SBG erfüllen.
Die Steuerermäßigung hängt davon ab, dass der Schwerbehinderte auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichtet. Es besteht hier ein Wahlrecht des Behinderten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht, es kann jederzeit von der
Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.
Um sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.
|
 
 |


Behinderter als Halter des Fahrzeugs
 |
|
|
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Dabei kann die Vergünstigung sowohl für Personenkraftwagen wie Krafträder oder auch Wohnmobile beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf den Behinderten zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt der Behinderte ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 17.04.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41). Ist das Fahrzeug auf mehrere Behinderte zugelassen, so kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn deren Voraussetzung bei allen Fahrzeughaltern gegeben ist. Diese Steuerermäßigung wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Halter die Voraussetzungen zur Ermäßigung erfüllen. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kommen nur dann in Betracht, wenn alle Fahrzeughalter auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr verzichtet haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Haltern, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind, möglich (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 12.06.1984 - S - 6114 A - 24/84; DB 1984/1908).
|
 
 |


Inhalt der Steuerbegünstigung
 |
|
|
Die Steuerbegünstigung wird nur dem Behinderten persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt. Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Steht die Fortbewegung des Behinderten jedoch
nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt insoweit die Steuerbegünstigung. Steuerunschädlich ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Behinderten im Vordergrund steht. Nimmt der Behinderte im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen gegen Beteiligung an den Kraftstoffkosten mit, so ist dies steuerunschädlich; eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senator für Finanzen Bremen, 29.05.1984, S -
6114 - 2500).
|
 
 |

 
 |


Steuerschädliche Nutzung durch Dritte
 |
|
|
Nicht begünstigt und damit steuerschädlich sind jedoch diejenigen Fahrten von Dritten, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten, z. B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt, dienen. Dies gilt auch bei einer Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten für
Fahrten zwischen Wohnung und dessen Arbeitsstätte.
|

 
 |


Folgen bei steuerschädlicher Nutzung
 |
|
|
Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung benutzt, so wird das Fahrzeug für die Zeitdauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.
|


Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung / Urlaub
 |
|
|
Eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Nichtbehinderten, kann dem Finanzamt im vorhinein angezeigt werden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach
besteht die Steuerbegünstigung unverändert weiter.
|
|
 |
|
 |
| ADAJUR-Newsletter |
 Kostenlose E-Mail unserer Club-Juristen zu aktuellen Urteilen rund ums Thema Mobilität. Jetzt abonnieren! mehr |
 |
| Urteile auf CD-ROM |
 ADAJUR - Juristische Datenbank des ADAC rund um´s Autorecht: Zweimal jährlich neu auf CD-ROM. mehr |
 |
| ADAC-Rechtsschutz |
 Die ADAC-Verkehrs- Rechtsschutz-Versicherung für Verkehrsteilnehmer, Autokäufer und -verkäufer. mehr |
 |
| Wir sind für Sie da. |
 Wichtige Telefonnummern & Notruf. mehr |
 |
| ADAC-Unfallschutz |
 Finanzielle Leistungen plus individuelle Beratung. Im Beruf, in der Freizeit, im Haushalt, im Verkehr oder auf Reisen. mehr |
 |
| ADAC Ratgeber |
 Wie verhält man sich nach einem Unfall richtig? Was tun bei einem Schaden im Ausland? mehr
|
 |
|