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Ihr Recht auf Reisen

Verbesserte Fluggastrechte

Seit dem 17. Februar 2005 gelten innerhalb der EU verbesserte Fluggastrechte.
Weltweit sorgte bereits seit dem 28. Juni 2004 das Montrealer Übereinkommen für mehr Verbraucherschutz bei internationalen Flugreisen


EU-Verordnung und Montrealer Übereinkommen Die Fluggastrechte aus der EU-Verordnung
Die Fluggastrechte aus dem Montrealer Übereinkommen




EU-Verordnung und Montrealer Übereinkommen
Die Rechte der Fluggäste sind nicht einheitlich geregelt sondern auf verschiedene Vorschriften verteilt. Die beiden wichtigsten Regelwerke sind die "EU-Verordnung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung oder großen Verspätung von Flügen (EG Nr. 261/2004)" und das "Montrealer Übereinkommen (BGBl. 2004, Teil II, Nr. 11, S. 459). 

Die EU-Verordnung gilt für alle Flüge, die aus der Europäischen Union starten oder von einem Flughafen außerhalb der EU starten mit Ziel innerhalb der EU und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurden. Das Montrealer Übereinkommen gilt für alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, d.h. für jede internationale Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Japan und Australien.


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Die Fluggastrechte aus der EU-Verordnung
Wird ein Flug kurzfristig abgesagt, können Fluggäste seit dem 17. Februar 2005 höhere Ausgleichszahlungen von der Fluggesellschaft verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Gast wegen Überbuchung nicht befördert werden kann.  

Die Rechte auf einen Blick:

Wer wegen Überbuchung oder abgesagtem Flug nicht befördert wird, erhält eine Entschädigung in Höhe von

- 250 Euro bei Flügen von 1500 km oder weniger
- 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen über eine Entfernung von weniger als 3500 km
- 600 Euro bei Flügen außerhalb der EU und über eine Entfernung von mindestens 3500 km

Wird der Flug jedoch bis zu 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit abgesagt und erhält man gleichzeitig ein Angebot zu einer zumutbaren anderweitigen Beförderung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für Verspätungen sieht die Verordnung keine Ausgleichszahlungen vor. Lediglich Mahlzeiten, Getränke und notfalls Hotelunterkunft sowie die Möglichkeit zur Telekommunikation muss die Fluggesellschaft bei einer Verspätung von 2 Stunden und mehr anbieten. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden kann der Reisende jedoch den Ticketpreis erstattet verlangen, wenn er die Reise wegen der Verspätung nicht mehr antreten will. 

Das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig ist nationale Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Verstöße gegen die neuen EU-Vorgaben. Weitergehende Informationen, Merkblätter und Formulare für die Beschwerdestelle sind im Internet unter www.lba.de zu finden.


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Die Fluggastrechte aus dem Montrealer Übereinkommen
Das Montrealer Übereinkommen regelt seit dem 28. Juni 2004 die Ansprüche von Fluggästen wegen Verspätung und Gepäckverlust bei internationalen Flügen. Es löst das bisher für Haftungsfragen im Luftverkehr geltende "Warschauer Abkommen" ab.  

Die Fluggesellschaft muss den Schaden ersetzen, der durch Verspätung von Reisenden oder Reisegepäck  entsteht. Wer also zum Beispiel seinen Anschlussflug wegen Verspätung verpasst oder mit dem Taxi nach Hause fahren muss, weil die U-Bahn nicht mehr fährt und daher erhöhte Reisekosten hat, kann diesen Verspätungsschaden geltend machen. Die Haftungshöchstgrenze liegt jedoch bei umgerechnet rund 4938 Euro. 

Bei Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck kann der Kunde von der Fluggesellschaft bis zu rund 1200 Euro je Reisendem verlangen. Diese Schäden sind jedoch innerhalb von 7 Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck und innerhalb von 21 Tagen bei verspätetem Gepäck nach dessen Eintreffen schriftlich bei der Fluggesellschaft anzumelden. Eine reine Reisepreisminderung wegen Gepäckverspätung sieht die Verordnung jedoch nicht vor. Eine Entschädigung gibt es hier nur für einen tatsächlich durch die Verspätung entstandenen Schaden, d.h. wenn z.B. eine Ersatz-Zahnbürste, nötigste Pflegemittel und notwendige Bekleidung gekauft werden musste. Die Fluggesellschaft kann sich der Haftung nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. In der Praxis wird jedoch häufig auf diese Beweisführung verzichtet


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