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Zulassungsfragen

Zulassungsfragen
Am 01.03.2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Damit gibt es erstmals ein eigenes und einheitliches Regelwerk über die Zulassung von Fahrzeugen. Die bislang geltenden zulassungsrechtlichen Bestimmungen der StVZO, der IntKfzVO sowie die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO werden dadurch ersetzt. 
Wir haben hier für Sie die häufigsten Fragen zu diesem Themenkreis zusammengestellt. 


Wer ist von der Neuregelung betroffen? Welche Versicherungsdokumente sind für die Zulassung erforderlich?
Welche Zulassungsstelle ist örtlich zuständig? Welche Besonderheiten gelten bei einer Firmenzulassung des Fahrzeuges?
Was ändert sich bei der Abmeldung? Was ist für die Wiederzulassung erforderlich?
Was geschieht nach der Abmeldung mit den bisherigen Kennzeichen? Wann endet die Steuerpflicht bei Nichtummeldung durch den Käufer?
Was ändert sich für die Zulassung von Oldtimern? Was ändert sich bei der Benutzung von roten Kennzeichen?
Wann darf man mit ungestempelten Kennzeichen fahren?




Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Alle Vorgänge der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, die ab dem 01.03.2007 vorgenommen werden, richten sich grds. nach den neuen Bestimmungen der FZV. Dies umfasst neben der Zulassung des Fahrzeuges auch die Abmeldung oder Ummeldung. Ältere Zulassungen und ausgegebene Kennzeichen bleiben bis zur nächsten Befassung durch die Zulassungsstelle nach altem Recht gültig. 


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Welche Versicherungsdokumente sind für die Zulassung erforderlich?
Welche Versicherungsdokumente sind für die Zulassung erforderlich?
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Wer sein Fahrzeug ab dem 1. März 2008 zulässt, wird von seiner Versicherung nicht mehr die bekannte „Doppelkarte“ erhalten. Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schreibt vor, dass ab dem 1. März 2008 der Daten- und Informationsaustausch zwischen Versicherern, Kraftfahrt-Bundesamt und den regionalen Zulassungsstellen vollständig elektronisch abgewickelt werden soll.

Verfahren:
Der Kunde erhält von seiner Versicherung eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) mitgeteilt. Diese Nummer wird in einer zentralen Datenbank bereitgestellt. Auf diese Datenbank haben die Zulassungsstellen Zugriff. Dort können sie die elektronische Versicherungsbestätigung durch Angabe der Nummer abrufen.
Nachdem alle Kfz- Zulassungsstellen voraussichtlich erst Ende 2008 dazu ausgestattet sein werden, die Daten elektronisch übermittelt zu bekommen, erhält der Versicherungsnehmer übergangsweise meistens noch die Bestätigung über den bestehenden Versicherungsschutz in Papierform. Dort ist die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer aufgedruckt.
VB-Nummer:
Bei der VB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben. Diese Nummer soll in Zukunft entweder per Post oder per email, Fax, SMS mitgeteilt werden. Sie wird auch von Versicherungsagenten oder Maklern ausgegeben.

Zweck:
Mit der Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer werden Wartefristen an den Zulassungsstellen verkürzt. Bei über elf Millionen Zulassungen pro Jahr werden über 300 Tonnen Papier eingespart. Darüber hinaus erhoffen sich die Versicherer auch mehr Schutz gegen Betrug.


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Welche Zulassungsstelle ist örtlich zuständig?
Nach dem bisher geltenden Zulassungsrecht galt das Standortprinzip, nach dem ein Fahrzeuge dort zuzulassen war, wo sein regelmäßiger Standort ist. Nach § 46 Abs. 2 FZV ist für Privatpersonen nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig; eine Zulassung am Zweitwohnsitz wegen einer günstigeren Regionalklasse ist jetzt nicht mehr möglich.   


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Welche Besonderheiten gelten bei einer Firmenzulassung des Fahrzeuges?
Bei juristischen Personen, Unternehmen oder anderen Einrichtungen ist das Fahrzeug am Ort des Firmensitzes oder der beteiligten Niederlassung zuzulassen. Besteht im Inland kein Firmensitz bzw. keine Niederlassung, so ist die Behörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten zuständig.   

Da die FZV nur juristische und natürliche Personen als Inhaber einer Zulassung akzeptiert, wird auch die Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. auf eingetragene Kaufleute (e.K.) neu geregelt. So kann in diesen Fällen eine Zulassung zukünftig nur noch auf einen „benannten Vertreter" mit dessen Personaldaten erfolgen (§ 6 Abs. 1 FZV). Das bedeutet, dass eine Zulassung nicht mehr z.B. auf eine Anwaltskanzlei als GbR erfolgen kann, sondern nur auf einen der beteiligten Anwälte in seiner Eigenschaft als benannter Vertreter.   


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Was ändert sich bei der Abmeldung?
Nach bisherigem Recht wurden Fahrzeuge entweder vorübergehend stillgelegt, wenn eine spätere Wiederzulassung geplant war, oder es erfolgte eine endgültige Stilllegung, wenn das Fahrzeug verwertet oder ins Ausland ausgeführt wurde. Beide Vorgänge werden durch die "Außerbetriebsetzung" nach § 14 Abs. 1 FZV abgelöst.   


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Was ist für die Wiederzulassung erforderlich?
Bisher erlosch die Betriebserlaubnis automatisch nach 18 Monaten, so dass für die Wiederzulassung eine Vollabnahme nach § 21 StVZO erforderlich war. Eine solche Vollabnahme ist nach neuem Recht nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise mehr vorhanden sind, weil die Fahrzeug- und Halterdaten im zentralen Fahrzeugregister gelöscht sind. Eine solche Löschung erfolgt jedoch erst nach 7 Jahren. Bei kürzeren Zeiträumen der Stilllegung genügt daher die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere sowie eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung, sofern diese inzwischen abgelaufen sind. Gutachten nach § 21 StVZO dürfen zukünftig von allen anerkannten Prüforganisationen erstellt werden.   


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Was geschieht nach der Abmeldung mit den bisherigen Kennzeichen?
Neu ist auch, dass außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen behalten. Nach alter Rechtslage wurde ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug auf das alte Kennzeichen wieder zugelassen, so dass ein zugeteiltes Kennzeichen maximal 18 Monate ruhte. Bei Abmeldungen ab 1.3.2007 wird das Kennzeichen nach wenigen Tagen vom Kraftfahrtbundesamt für andere Zulassungen wieder freigegeben.   

Allerdings kann sich der Halter das bisherige Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen, wobei eine Reservierungsgebühr von 2,60 € anfällt. Der maximale Reservierungszeitraum ist - je nach Bundesland - unterschiedlich und beträgt 6 und 12 Monaten. Der bisherige Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges hat auch die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug zu übernehmen. Auch hier wird eine Vorreservierungsgebühr von 2,60 € sowie eine Wunschkennzeichengebühr von 10,20 € (zusätzlich zur allgemeinen Zulassungsgebühr) fällig. Zwischen der Außerbetriebsetzung und der erneuten Vergabe muss jedoch eine Frist von mindestens einem Tag liegen.   


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Wann endet die Steuerpflicht bei Nichtummeldung durch den Käufer?
Wenn die Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle unterblieb und das verkaufte Fahrzeug vom Käufer nicht umgemeldet, so musste der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer bezahlen. Wurde das darauf hin gesuchte Fahrzeug nicht aufgefunden, endeten die Zulassung und damit die Steuerpflicht erst nach 18 Monaten mit der zwangsweisen Stilllegung.   

Durch § 13 Abs. 4 FZV ist eine erhebliche Verbesserung für den Verkäufer eingetreten: Wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder ist der bisherige Halter seiner Mittelungspflicht nicht nachgekommen oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters als falsch, so kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen im Verkehrsblatt mit einer Frist von 4 Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebotes enden die Zulassung des Fahrzeuges und damit auch die Steuerpflicht des bisherigen Halters.   


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Was ändert sich für die Zulassung von Oldtimern?
§ 2 Nr. 22 FZV definiert den Oldtimer als ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Maßgeblich ist dabei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr. Damit ist der Begriff des Oldtimers erstmals gesetzlich und einheitlich definiert.   

Sowohl für das H-Kennzeichen wie auch das rote 07-Oldtimer-Kennzeichen ist nunmehr ein Mindestalter von 30 Jahren vorgeschrieben; die bisherige Praxis bei der Vergabe der 07-Kennzeichen mit einem Mindestalter von 20 Jahren ist damit überholt. Fahrzeuge, die bereits nach altem Recht mit 07-Kennzeichen zugelassen waren, genießen umfassenden Bestandsschutz; dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde.   

Für die steuerbegünstigte Zulassung als Oldtimer ist ein Gutachten einer anerkannten Prüforganisation nach § 23 StVZO erforderlich, das jetzt nicht mehr nur von amtlich anerkannten Sachverständigen, sondern auch von Prüfingenieuren erstellt werden darf. Die inhaltlichen Anforderungen an den Erhaltungs- und Pflegezustand haben sich nicht geändert, so dass die verbindlichen Bewertungsmaßstäbe für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen (Verkehrsblatt 1997, 515) weiterhin gelten.   


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Was ändert sich bei der Benutzung von roten Kennzeichen?
Nach bisheriger Regelung durften rote Kennzeichen auch für Fahrten zur Anregung der Kauflust verwendet werden. Dieser Verwendungszweck ist in § 16 FZV entfallen.   

Erlaubt sind nur noch Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten, die durch § 2 Nr. 23 bis 25 FZV näher definiert sind. Darüber hinaus wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV festgeschrieben, dass die roten Kennzeichen nur für die betriebliche Verwendung zugeteilt sind, also nicht mehr dritten Personen zur Nutzung überlassen werden dürfen.   


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Wann darf man mit ungestempelten Kennzeichen fahren?
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (§ 10 IV FZV). 


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