|
|
 |
 |

 Home > Recht & Rat > KFZ-Zulassung > Kfz-Kennzeichen

Kfz-Kennzeichen

Wie ist das mit dem Euro-Kennzeichen? Wann muss man ein Kurzzeitkennzeichen benutzen? Wie groß müssen die Kennzeichen sein?
Antworten auf diese und andere Fragen können Sie hier finden:
 |
 |

 
 |


Saisonkennzeichen
 |
|
|
Seit dem 1. März 1997 gibt es für Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, nicht nur ein Versicherungskennzeichen, sondern das sog. Saisonkennzeichen. Der Vorteil für den Fahrzeug-Halter liegt darin, dass er - wenn er sein Fahrzeug nicht das ganze Jahr über nutzen und dafür zulassen will - nicht zweimal jährlich zur Zulassungstelle zwecks Wiederzulassung im Frühling und vorübergehender Stillegung im Herbst fahren muß. Für den Halter bedeutet dies eine Ersparnis von Zeit und Gebühren, bei der Behörde wird der Verwaltungsaufwand reduziert.
Der Geltungszeitraum des Saisonkennzeichens Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist für einen bestimmten Zeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens 11 Monate) begrenzt. Dieser Zeitraum ist nicht erweiterbar. Will daher z.B. ein Motorradfahrer sein Motorrad in einem Jahr länger als während des Geltungszeitraums des Saisonkennzeichens nutzen, ist dies nicht ohne förmliche Änderung des Zulassungszeitraums möglich. Angaben auf dem Kennzeichen Das Saisonkennzeichen enthält zusätzlich zu den Angaben eines normalen Kennzeichens Angaben zum Zulassungszeitraum. Dieser wird rechts auf das Kennzeichen geprägt. (z. B. ein Zulassungszeitraum vom 1.4. bis 30.10.) Dabei gibt die Zahl oberhalb des Strichs den Monat des Beginns und die unterhalb des Strich den Monat an, an dem der Zulassungszeitraum endet.
Anwendbare Vorschriften Auf das Saisonkennzeichen kommen sämtliche Vorschriften zur Anwendung, die für das normale Kennzeichen gelten. Die einzige Besonderheit ist der beschränkte Geltungszeitraum des Kennzeichens. Versicherungsprämie für Saisonkennzeichen
Versicherer behandeln Saisonkennzeichen unterschiedlich. Viele kalkulieren die Prämie hierfür inzwischen entsprechend der gewählten Versicherungsdauer. Andere verlangen hingegen den Kurztarif, was bei einer Zulassung von 6 Monaten z. B. mit 60 % der Jahresprämie zu Buche schlägt. Wird das Kfz länger als 6 Monate versichert, erfolgt im folgenden Zulassungsjahr die Einstufung in die nächst bessere Schadenfreiheitsrabattklasse (Schadenfreiheit vorausgesetzt). Vor Vertragsabschluss sollte auf alle Fälle geklärt werden, ob der Versicherer Rabattmerkmale wie z.B. Garage, Allein- oder Wenig-Fahrer auch bei dieser Versicherungsform anbietet, was bei deren Inanspruchnahme zu einer günstigeren Prämie führen kann. Achtung: Die Saison ist gelaufen Saisonkennzeichen für Motorräder, Wohnmobile und Cabrios gelten oft nur bis Ende Oktober. In diesem Fall muss das Fahrzeug ab 1. November in die Garage, es darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen oder Plätzen geparkt werden. Wichtig: Das Fahrzeug hat in den Monaten, in denen es nicht zugelassen ist, auch keinen Versicherungsschutz. Lassen Sie sich also auch an schönen Wochenenden auf keinen Fall mehr zu einer Spritztour verleiten.
|
 
 |


Oldtimer-Kennzeichen
 |
|
|
Der Gesetzgeber kennt zwei Arten der besonderen Zulassung für Oldtimer: Das H-Kennzeichen und das rote 07-Kennzeichen. Vorteil jeder Oldtimerzulassung ist der pauschale Steuersatz von 192 EUR (Pkw und Lkw) bzw. 46 EUR (Motorrad). Das H-Kennzeichen dient dem Dauerbetrieb des Fahrzeugs, während das rote 07-Kennzeichen ausreicht, wenn nur die unregelmäßige Teilname an Veranstaltungen geplant ist, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Probe-, Prüfungs und Überführungsfahrten sind damit ebenfalls gestattet. Zum 1.3.2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat nun in der FZV ein einheitliches Mindestalter für 07- und H-Kennzeichen von 30 Jahren festgeschrieben. Maßgeblich ist hierbei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr. Für die Einstufung als Oldtimer ist in beiden Fällen eine spezielle Begutachtung erforderlich. Die Begutachtung kann von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Prüfingenieur vorgenommen werden. Fahrzeuge, die bereits nach altem Recht mit 07-Kennzeichen zugelassen waren, genießen umfassenden Bestandsschutz; dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde.
|
 
 |

 
 |


Kurzzeitkennzeichen
 |
|
|
Gem. § 16 FZV wird für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auf Antrag ein Kurzzeitkennzeichen für die Dauer von maximal 5 Tagen erteilt. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Daneben existiert noch das rote (Händler) Kennzeichen zur mehrmaligen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen. Das Kurzzeitkennzeichen weist ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes Ablaufdatum (höchstens 5 Tage ab Zuteilung) aus. Dieser Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite sichtbar gemacht, und zwar durch 3 untereinander geschriebene Zahlen. Beispiel:
20
05
00 Dies bedeutet, daß der Ablauftag hier der 20. Mai 2000 ist.
Für den Benutzer ist das Verfahren einfacher, als beim ehemaligen roten Kennzeichen, da daß Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an die ausgebende Zulassungsstelle zurückgegeben werden muß. Das Kurzzeitkennzeichen kostet ca. 40,-- Euro für das Schilderpaar und die anfallende Verwaltungsgebühr. Zur Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte erforderlich. Diese kann zum Beispiel über die ADAC-Geschäftsstelle bezogen werden.
|
 
 |


Kurzzeitkennzeichen im Ausland
 |
|
Rote (Händler-)Kennzeichen werden nach § 16 FZV für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten von den Straßenverkehrsämtern ausgegeben. Unterschieden wurde dabei bisher zwischen- Kennzeichen zur einmaligen Verwendung und
- Kennzeichen zur mehrmaligen Verwendung.
Letztere werden insbesondere zuverlässigen Händlern zu den vorbezeichneten Zwecken überlassen. Zum 1.5.1998 wurde das rote Kennzeichen zur einmaligen Verwendung durch das sog. "Kurzzeitkennzeichen" ersetzt. Dieses Kennzeichen wird dem Kfz-Halter lediglich zugeteilt, jedoch nicht mehr ausgegeben. Der Halter muss sich das Kennzeichen nach diesen Angaben selbst bei einem Schilderhersteller fertigen lassen. Zwar entspricht das (rote bzw.) Kurzzeitkennzeichen internationalen Vorschriften, jedoch braucht der rote Fahrzeugschein, der auch bei dem neuen Kurzzeitkennzeichen ausgegeben wird, nicht im Ausland akzeptiert zu werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen von 1926, 1949 und 1968 entspricht. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen seit 1979 mit Österreich und seit 1.1.1994 mit Italien. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit Dänemark wurde 1990 gekündigt. Im Hinblick auf Italien verfolgte die dortige Polizei seit Anfang 2004 zunehmend Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs sind. Die Fahrzeugführer wurden mit hohen Geldbußen (in der Regel 1000 Euro) bestraft; außerdem wurden die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt. Begründet wurde dies seitens der italienischen Behörden damit, dass derartige Kennzeichen in Italien nicht zulässig seien. Den zuständigen italienischen Stellen zufolge soll nämlich die Abmachung von 1994 nicht für die neuen, seit 1998 im Aussehen veränderten Nummernschilder gelten. Auf Ersuchen des ADAC hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBW) beim italienischen Innenministerium interveniert und dieses dringlich aufgefordert, die zwischenstaatliche Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Überführungskennzeichen einzuhalten. Die italienischen Stellen wurden bereits 1998 anlässlich der seinerzeitigen Einführung des Kurzzeitkennzeichens darüber informiert, dass diese Schilder die bisherigen roten Kennzeichen ersetzen. Das italienische Verkehrsministerium hat daraufhin ausdrücklich klargestellt, dass auch die deutschen Kurzzeitkennzeichen unter die besagte Vereinbarung fallen und die zuständigen Behörden angewiesen, von Beanstandungen abzusehen. In einigen weiteren Nachbarländern wird das rote Kennzeichen / Kurzzeitkennzeichen erfahrungsgemäß toleriert, bzw. nicht beanstandet. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis besteht. In Belgien und Luxemburg gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Der Versicherungsschutz bleibt auch bei Verwendung des Kurzzeitkennzeichens im Ausland bestehen; die Internationale Grüne Versicherungskarte wird jedoch in der Regel nur dann ausgegeben, wenn der Abschluss einer Anschlusspolice (für eine reguläre Zulassung) als sicher gilt.
|
 
 |
|
 |
|
 |
| Plakettenverordnung |
 Ohne Plaketten Fahrverbot. mehr |
 |
| AutoVersicherung |
 Versichern Sie Ihr Fahrzeug günstig und direkt und profitieren Sie von exklusiven Vorteilen. Berechnen Sie jetzt Ihren Tarif. mehr |
 |
| ADAJUR-Newsletter |
 Kostenlose E-Mail unserer Club-Juristen zu aktuellen Urteilen rund ums Thema Mobilität. Jetzt abonnieren! mehr |
 |
|