ADAC Online ADAC Online Aktuelle Verkehrsmeldungen Routenplanung Wichtige Telefonnummern Aktuelle Spritpreise Autokatalog mit über 6000 Modellen Reisewetter
ADAC online


Login


ADAC online
Mein ADAC - Persönliche EinstellungenMitglied werdenJunges Portal

ADAC-TV   |   E-Paper   |   Newsletter   |   E-Cards

Mitgliedschaft & Vorteile
Verkehr
Fahrsicherheits-
training
Autovermietung
ReiseService & Reiseangebote
Tests
Auto, Motorrad & Oldtimer
Motorsport
Recht & Rat
Beratung
Verträge / Formulare / Checklisten
Kauf / Leasing / Miete
Verkehrssünden
Verkehrsrecht
Unfallabwicklung
Führerschein
Kfz-Reparatur
& -Pflege
Versicherungsrecht
Reiserecht
KFZ-Zulassung
Versicherungen
FinanzServices
Shop
ADAC im Einsatz
ADAC vor Ort
Die junge Welt des ADAC

Home > Recht & Rat > KFZ-Zulassung > Kfz-Kennzeichen

Kfz-Kennzeichen

Kfz-Kennzeichen
Wie ist das mit dem Euro-Kennzeichen? Wann muss man ein Kurzzeitkennzeichen benutzen? Wie groß müssen die Kennzeichen sein? 
Antworten auf diese und andere Fragen können Sie hier finden:


Euro-Kennzeichen Saisonkennzeichen
Oldtimer-Kennzeichen Kennzeichengröße
Kurzzeitkennzeichen Kurzzeitkennzeichen im Ausland




Euro-Kennzeichen
Zum 15.01.1995 ist das Euro-Kennzeichen mit Wahlmöglichkeit für den Fahrzeughalter eingeführt worden. Von einer ausschließlichen Verwendung wurde zunächst abgesehen, um erste Erfahrungen zu sammeln. Seit 01.06.1998 benötigt man für Fahrten innerhalb der EU sowie in die Schweiz kein separates Nationalitätszeichen ("D-Schild"), sofern das Fahrzeug mit dem Euro-Kennzeichen ausgerüstet ist.

Die insgesamt gewonnenen Erkenntnisse zur Praktikabilität und Akzeptanz waren positiv, so dass die bislang geltende Wahlmöglichkeit abgeschafft wurde. Bei neu zugelassenen Fahrzeugen, bei einer Neuzuteilung von Kennzeichen (z. B. bei Standortwechsel) oder bei Ersatz der Schilder (z. B. bei Verlust) werden seit dem 01.11.2000 ausschließlich Euro-Kennzeichen ausgegeben. Sofern nur ein Schild erneuert werden muss, sind beide Kennzeichen durch Euro-Schilder zu ersetzen; eine Kombination von Kennzeichen neuer und alter Ausgestaltung ist nicht zulässig. Es wird keinen allgemeinen Zwangsumtausch der Kennzeichen geben.


Nach oben



Saisonkennzeichen
Seit dem 1. März 1997 gibt es für Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, nicht nur ein Versicherungskennzeichen, sondern das sog. Saisonkennzeichen. Der Vorteil für den Fahrzeug-Halter liegt darin, dass er - wenn er sein Fahrzeug nicht das ganze Jahr über nutzen und dafür zulassen will - nicht zweimal jährlich zur Zulassungstelle zwecks Wiederzulassung im Frühling und vorübergehender Stillegung im Herbst fahren muß. Für den Halter bedeutet dies eine Ersparnis von Zeit und Gebühren, bei der Behörde wird der Verwaltungsaufwand reduziert.

Der Geltungszeitraum des Saisonkennzeichens
Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist für einen bestimmten Zeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens 11 Monate) begrenzt. Dieser Zeitraum ist nicht erweiterbar. Will daher z.B. ein Motorradfahrer sein Motorrad in einem Jahr länger als während des Geltungszeitraums des Saisonkennzeichens nutzen, ist dies nicht ohne förmliche Änderung des Zulassungszeitraums möglich.

Angaben auf dem Kennzeichen
Das Saisonkennzeichen enthält zusätzlich zu den Angaben eines normalen Kennzeichens Angaben zum Zulassungszeitraum. Dieser wird rechts auf das Kennzeichen geprägt. (z. B. ein Zulassungszeitraum vom 1.4. bis 30.10.) Dabei gibt die Zahl oberhalb des Strichs den Monat des Beginns und die unterhalb des Strich den Monat an, an dem der Zulassungszeitraum endet.

Anwendbare Vorschriften
Auf das Saisonkennzeichen kommen sämtliche Vorschriften zur Anwendung, die für das normale Kennzeichen gelten. Die einzige Besonderheit ist der beschränkte Geltungszeitraum des Kennzeichens.

Versicherungsprämie für Saisonkennzeichen 
Versicherer behandeln Saisonkennzeichen unterschiedlich. Viele kalkulieren die Prämie hierfür inzwischen entsprechend der gewählten Versicherungsdauer. Andere verlangen hingegen den Kurztarif, was bei einer Zulassung von 6 Monaten z. B. mit 60 % der Jahresprämie zu Buche schlägt. Wird das Kfz länger als 6 Monate versichert, erfolgt im folgenden Zulassungsjahr die Einstufung in die nächst bessere Schadenfreiheitsrabattklasse (Schadenfreiheit vorausgesetzt).

Vor Vertragsabschluss sollte auf alle Fälle geklärt werden, ob der Versicherer Rabattmerkmale wie z.B. Garage, Allein- oder Wenig-Fahrer auch bei dieser Versicherungsform anbietet, was bei deren Inanspruchnahme zu einer günstigeren Prämie führen kann.

Achtung: Die Saison ist gelaufen
Saisonkennzeichen für Motorräder, Wohnmobile und Cabrios gelten oft nur bis Ende Oktober. In diesem Fall muss das Fahrzeug ab 1. November in die Garage, es darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen oder Plätzen geparkt werden. Wichtig: Das Fahrzeug hat in den Monaten, in denen es nicht zugelassen ist, auch keinen Versicherungsschutz. Lassen Sie sich also auch an schönen Wochenenden auf keinen Fall mehr zu einer Spritztour verleiten.


Nach oben



Oldtimer-Kennzeichen
Der Gesetzgeber kennt zwei Arten der besonderen Zulassung für Oldtimer: Das H-Kennzeichen und das rote 07-Kennzeichen. Vorteil jeder Oldtimerzulassung ist der pauschale Steuersatz von 192 EUR (Pkw und Lkw) bzw. 46 EUR (Motorrad). 

Das H-Kennzeichen dient dem Dauerbetrieb des Fahrzeugs, während das rote 07-Kennzeichen ausreicht, wenn nur die unregelmäßige Teilname an Veranstaltungen geplant ist, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Probe-, Prüfungs und Überführungsfahrten sind damit ebenfalls gestattet.   

Zum 1.3.2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat nun in der FZV ein einheitliches Mindestalter für 07- und H-Kennzeichen von 30 Jahren festgeschrieben. Maßgeblich ist hierbei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr.  Für die Einstufung als Oldtimer ist in beiden Fällen eine spezielle Begutachtung erforderlich. Die Begutachtung kann von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Prüfingenieur vorgenommen werden.  

Fahrzeuge, die bereits nach altem Recht mit 07-Kennzeichen zugelassen waren, genießen umfassenden Bestandsschutz; dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde.   


Nach oben



Kennzeichengröße
Bei der Zulassung von Fahrzeugen stellt sich oft die Frage, ob nicht ein kleineres Kennzeichen zugeteilt werden kann. Das genaue Aussehen der Kennzeichen, also Muster und Maße, ist in der Anlage 4 zur FZV verbindlich festgelegt. Ausnahmen von diesen Standardwerten bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Auch die Kriterien hierfür sind gesetzlich geregelt. 

So wird für die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung regelmäßig gefordert, daß der Platz für das Anbringen eines normal großen Kennzeichens nicht ausreicht und dass ein Umbau am Fahrzeug entweder technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Hierfür wird in der Regel das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gefordert. Die zuständige Behörde macht dieses Gutachten dann zur Grundlage für ihre Ermessensentscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Wird allerdings durch nachträgliche Änderungen am Fahrzeug die Anbringung des regulär großen Kennzeichens unmöglich, so steht das einer Ausnahmegenehmigung stets entgegen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auf die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.


Nach oben



Kurzzeitkennzeichen
Gem. § 16 FZV wird für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auf Antrag ein Kurzzeitkennzeichen für die Dauer von maximal 5 Tagen erteilt. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Daneben existiert noch das rote (Händler) Kennzeichen zur mehrmaligen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen. 

Das Kurzzeitkennzeichen weist ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes Ablaufdatum (höchstens 5 Tage ab Zuteilung) aus. Dieser Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite sichtbar gemacht, und zwar durch 3 untereinander geschriebene Zahlen.

Beispiel:
20
05
00

Dies bedeutet, daß der Ablauftag hier der 20. Mai 2000 ist.

Für den Benutzer ist das Verfahren einfacher, als beim ehemaligen roten Kennzeichen, da daß Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an die ausgebende Zulassungsstelle zurückgegeben werden muß. Das Kurzzeitkennzeichen kostet ca. 40,-- Euro für das Schilderpaar und die anfallende Verwaltungsgebühr. Zur Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte erforderlich. Diese kann zum Beispiel über die ADAC-Geschäftsstelle bezogen werden.

Nach oben



Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Rote (Händler-)Kennzeichen werden nach § 16 FZV für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten von den Straßenverkehrsämtern ausgegeben. Unterschieden wurde dabei bisher zwischen

  • Kennzeichen zur einmaligen Verwendung und
  • Kennzeichen zur mehrmaligen Verwendung.   

Letztere werden insbesondere zuverlässigen Händlern zu den vorbezeichneten Zwecken überlassen.

Zum 1.5.1998 wurde das rote Kennzeichen zur einmaligen Verwendung durch das sog. "Kurzzeitkennzeichen" ersetzt. Dieses Kennzeichen wird dem Kfz-Halter lediglich zugeteilt, jedoch nicht mehr ausgegeben. Der Halter muss sich das Kennzeichen nach diesen Angaben selbst bei einem Schilderhersteller fertigen lassen.

Zwar entspricht das (rote bzw.) Kurzzeitkennzeichen internationalen Vorschriften, jedoch braucht der rote Fahrzeugschein, der auch bei dem neuen Kurzzeitkennzeichen ausgegeben wird, nicht im Ausland akzeptiert zu werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen von 1926, 1949 und 1968 entspricht.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen seit 1979 mit Österreich und seit 1.1.1994 mit Italien. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit Dänemark wurde 1990 gekündigt.

Im Hinblick auf Italien verfolgte die dortige Polizei seit Anfang 2004 zunehmend Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs sind. Die Fahrzeugführer wurden mit hohen Geldbußen (in der Regel 1000 Euro) bestraft; außerdem wurden die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt. Begründet wurde dies seitens der italienischen Behörden damit, dass derartige Kennzeichen in Italien nicht zulässig seien. Den zuständigen italienischen Stellen zufolge soll nämlich die Abmachung von 1994 nicht für die neuen, seit 1998 im Aussehen veränderten Nummernschilder gelten.

Auf Ersuchen des ADAC hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBW) beim italienischen Innenministerium interveniert und dieses dringlich aufgefordert, die zwischenstaatliche Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Überführungskennzeichen einzuhalten. Die italienischen Stellen wurden bereits 1998 anlässlich der seinerzeitigen Einführung des Kurzzeitkennzeichens darüber informiert, dass diese Schilder die bisherigen roten Kennzeichen ersetzen. 

Das italienische Verkehrsministerium hat daraufhin ausdrücklich klargestellt, dass auch die deutschen Kurzzeitkennzeichen unter die besagte Vereinbarung fallen und die zuständigen Behörden angewiesen, von Beanstandungen abzusehen.

In einigen weiteren Nachbarländern wird das rote Kennzeichen / Kurzzeitkennzeichen erfahrungsgemäß toleriert, bzw. nicht beanstandet. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis besteht. In Belgien und Luxemburg gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bei Verwendung des Kurzzeitkennzeichens im Ausland bestehen; die Internationale Grüne Versicherungskarte wird jedoch in der Regel nur dann ausgegeben, wenn der Abschluss einer Anschlusspolice (für eine reguläre Zulassung) als sicher gilt.


Nach oben


Kontakt

Noch Fragen? Als ADAC-Mitglied können Sie Ihre Fragen hier Exklusiv für Mitglieder. Bitte loggen Sie sich ein. direkt an unsere ADAC-Juristen stellen.

Sie sind noch kein ADAC-Mitglied? Dann können Sie hier Mitglied werden.

(JZE)
Seite weiterempfehlen
Autokatalog

Technische Daten für über 7000 Modelle mit Autokosten
  Gut zu wissen!

  Verträge/Formulare
  Zulassungsfragen
  Länderinfos Exklusiv für Mitglieder. Bitte loggen Sie sich ein.
  Mehr zum Thema

  Gebrauchtwagen-Preis Exklusiv für Mitglieder. Bitte loggen Sie sich ein.
  Gebrauchtwagenbörse
  Kauf & Verkauf
  Export/Import
  Plakettenverordnung
Plakettenverordnung
Ohne Plaketten Fahrverbot. mehr
  AutoVersicherung
AutoVersicherung
Versichern Sie Ihr Fahrzeug günstig und direkt und profitieren Sie von exklusiven Vorteilen. Berechnen Sie jetzt Ihren Tarif. mehr
  Autokosten

  Autokosten - Übersicht
  Kfz-Steuer
  Diesel gegen Benziner
  Sparen beim Fahren
  Günstiger mit Gas
  ADAJUR-Newsletter

Kostenlose E-Mail unserer Club-Juristen zu aktuellen Urteilen rund ums Thema Mobilität. Jetzt abonnieren! mehr

Stiftung "Gelber Engel"|Wir über uns|Stellenmarkt|Werbepartner|Sitemap|Kontakt|Impressum|Datenschutz