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Home > Recht & Rat > Führerschein > MPU > EU-Führerschein

Erwerb eines EU-Führerscheins bietet auf Dauer keine Sicherheit für MPU-Kandidaten

Viele Kraftfahrer, die ohne MPU in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr ausgestellt bekommen, hoffen, durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland das MPU-Erfordernis dauerhaft umgehen zu können.

Zum 19.01.2009 wurde ein zentraler Bereich der Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) in nationales Recht umgesetzt. Ein Mitgliedsstaat muss nun die Ausstellung eines neuen Führerscheins ablehnen, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Auch lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Rechtslage für Führerscheine, die vor bzw. nach dem 19.01.2009 erworben wurden.


Führerscheine, die vor dem 19.1.2009 erworben wurden Führerscheine, die nach dem 19.1.2009 erworben wurden




Führerscheine, die vor dem 19.1.2009 erworben wurden
Deutschland muss Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne jede Formalität anerkennen, auch wenn früher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die Anerkennung des Führerscheins darf nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die EU-Fahrerlaubnis während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit erworben wurde. In einem solchen Fall berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland.

Ein Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis führt ebenfalls zur Nichtanerkennung des ausländischen Führerscheins in Deutschland, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass kein ordentlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins im Ausstellerstaat bestand. Dennoch besteht nach Ansicht einiger Verwaltungsgerichte bei Scheinwohnsitzen die Möglichkeit der Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland.

Ein Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat der EU wird  ferner in den Fällen nicht anerkannt, in denen sich der Täter in einen anderen Mitgliedstaat zum Führerscheinerwerb begeben hat, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen seines Fehlverhaltens in Deutschland zu entgehen. Allein entscheidend ist, dass die Gründe für die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis bereits vorlagen. Es spielt hierbei keine Rolle, dass der verwaltungsrechtliche Entzug der Fahrerlaubnis erst nach dem Erteilungsdatum des ausländischen Führerscheins angeordnet wird.


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Führerscheine, die nach dem 19.1.2009 erworben wurden
Die Umsetzung der 3.EU-Führerscheinrichtlinie führt dazu, dass ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen muss, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Erteilt ein Mitgliedstaat dennoch eine Fahrerlaubnis, so verweigert der Staat, in dem die Führerscheinmaßnahme getroffen wurde, die Anerkennung des ausländischen Führerscheindokumentes. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis fährt dann ohne gültigen Führerschein. Dies gilt nur für EU-Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt wurden.


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