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Die Mitnahme oder der Verkauf eines Fahrzeuges von einem Land der Europäischen Union in ein anderes ist kein Zoll- und kein Grenzvorgang mehr. Nur für Neufahrzeuge ist die Mehrwertsteuer immer dort zu entrichten, wo das Fahrzeug als "neu" im Sinne der EU-Definition, also mit weniger als 6000 km oder weniger als 6 Monate Inbetriebnahme, zugelassen wird.
Für privat im Ausland gekaufte Fahrzeuge wird von den österreichischen Zulassungsstellen oft noch immer eine notarielle Beglaubigung des Kaufvertrages verlangt, obwohl sie nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.
Überführung
Mit normaler deutscher Zulassung:
Sie ist immer dann ausreichend, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Umzugs nach Österreich gebracht wird und kein Halterwechsel stattfindet.
Mit deutschem Ausfuhrkennzeichen:
Es wird von der deutschen Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) ausgegeben. Vorzulegen sind der deutsche Fahrzeugbrief (Neu: Zulassungsbescheinigung Teil II) und eine spezielle Kurz-Haftpflichtversicherung (ARISA), die in jeder ADAC Geschäftsstelle abgeschlossen werden kann. Die TÜV-Plakette muss noch gültig sein.
Mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen:
Voraussetzung um ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen, ist nur der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die u.a. in jeder ADAC-Geschäftsstelle abgeschlossen werden kann und ein gemeldeter Wohnsitz in einem Land der EU. Bei der Zulassungsstelle müssen keine Fahrzeugpapiere vorgelegt und keine Angaben zum Fahrzeug gemacht werden.
Zulassung
Personen, die einen Wohnsitz in Österreich haben oder dort einen gründen, müssen die Ummeldung des Fahrzeuges genau genommen innerhalb von 1 Monat nach der Einfuhr, bzw. nach der Wohnsitznahme beantragen. Die Kfz-Zulassungsstellen werden in Österreich von den Kfz-Versicherern betrieben. Die Anschrift Ihrer nächstgelegenen Zulassungsstelle finden Sie unter www.vvo.at .
Das österreichische Zulassungsverfahren wurde ab 01.Juli 2007 grundlegend geändert. Ein Fahrzeug kann seitdem nur dann erstmals in Österreich zugelassen werden, wenn seine technischen Daten in der neu eingeführten Genehmigungsdatenbank eingetragen sind.
Die bisher auch für ganz junge Gebrauchtwagen mit CoC zwingend vorgeschriebene Vorführung bei der Typisierung darf nicht mehr verlangt werden. Nur Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) - in der Regel vor Baujahr 1997 - brauchen nach wie vor den sog. „Einzelgenehmigungsbescheid“ der Typisierungsstelle. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht, d.h. die Typisierungsstelle kann die Genehmigung verweigern und damit die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich unmöglich machen!
Für Neufahrzeuge und jüngere Gebrauchte ab Baujahr 1997, die eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) haben, müssen die Fahrzeugdaten unbedingt vor der Zulassung in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden. Dies geschieht entweder durch den Hersteller selbst bzw. dessen österreichischen Generalimporteur oder durch die Typisierungsstelle der jeweiligen Landesregierung. Kontaktadressen sind beim ÖAMTC erhältlich! Für Gebrauchte, die älter als drei Jahre sind, muss außerdem ein aktuelles TÜV-Protokoll über eine erfolgreiche (deutsche!) HU und AU oder ein positives Gutachten nach § 57 a von einer österreichischen Prüfstelle vorhanden sein
Kosten: Die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank kostet mindestens 77 €, wenn sie durch die Landesregierung erfolgt, durch den Generalimporteur kostet sie je nach Hersteller zwischen 118 und 300 €.
NOVA: Für alle Fahrzeuge, die neu oder gebraucht, erstmals in Österreich zugelassen werden, wird eine Zulassungssteuer (NOVA) verlangt – siehe unten. Sie muss nach der Eintragung in die Genehmigungsdatenbank und vor der Zulassung bezahlt werden, sonst darf die Zulassungsstelle nicht tätig werden. Die NOVA ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu zahlen, das entsprechende Formular ist dort und bei den Zulassungsstellen erhältlich.
Kfz-Steuer: Zusammen mit der jährlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie wird in Österreich eine „Motorbezogene Versicherungssteuer“ für fast alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t erhoben.
Berechnungsformel für Pkw :(Motorleistung in kW – 24) x 0,550 = Steuer pro Monat in € Beispiel: PKW mit 100 kW (136 PS): 100 – 24 = 76 x 0,550 = 41,80 € monatlich x 12 = 501,60 € jährlich
Abmeldung
Wenn das Fahrzeug mit regulärer deutscher Zulassung nach Österreich überführt und dort umgemeldet wurde, behält die österreichische Zulassungsstelle üblicherweise die deutschen Kennzeichen und den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) ein und schickt eine Bestätigung der Ummeldung an das deutsche Kraftfahrtbundesamt. Versichern Sie sich trotzdem, dass dies auch wirklich geschieht, denn sonst müssten Sie sich die Kennzeichen und Fahrzeugpapiere zurückgeben lassen um selbst in Deutschland abmelden zu können. Ihren Kfz-Versicherer sollten Sie in jedem Fall selbst benachrichtigen.
NoVA: Neues in der Pkw-Besteuerung Änderungen in den Bonus-Malus-Regelungen Die NoVA (= „Normverbrauchsabgabe“) ist eine Zulassungssteuer, die als Prozentsatz auf den Neuwagenpreis, abhängig vom Durchschnittsverbrauch nach MVEG-Norm, aufgeschlagen wird. Der Höchstsatz beträgt 16 Prozent. Der niedrigste Steuersatz beträgt theoretisch Null (bei Diesel-Pkw mit 2 Litern Verbrauch, bei Benzinern mit 3 Litern), in der Praxis 5%. Die Formel für die Berechnung des Grundbetrages für Pkw/Kombi lautet: Benzin-Pkw/Kombi:
(MVEG-Verbrauch - 3) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +10% - 3) x 2 = %-Satz Diesel-Pkw/Kombi:
(MVEG-Verbrauch - 2) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +12,5% - 2) x 2 = %-Satz Ab 1. Juli 2008 werden zusätzlich zur wie bisher berechneten NOVA folgende Elemente in die Steuerberechnung eingefügt: 1. Neue Bonus-Malus-Regelung CO2 Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,- 120 – 180g/km: keine Änderung ab 180 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 180 zusätzlich 25,- Malus!!!
Ab 1. Jänner 2010 sinkt die Grenze von 180g auf 160g. 2. Neue Bonus-Malus-Regelung je nach NOx bzw. Partikel, und Alternativantriebe Benzin-Pkw max. 60mg NOx/km: Bonus 200,- Diesel-Pkw max. 80mg NOx/km und Partikel max. 0,005g/km: Bonus 200,- Alternativantriebe: Bonus500,- (gegengerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten bei
Hybrid-, E85-, Erdgas-, Flüssiggas-, Wasserstoff-Antrieb) Malus für Pkw ohne CO2-Angabe: 20,- € pro kW über 100.
Bonusbetrag insgesamt: max. 500,-. Malusbeträge unbegrenzt. 3. Änderung der Bonus-Malus-Regelung für neue Diesel-Pkw Bis 30. Juni 2008 wird für Diesel-Pkw mit Partikelfilter ein Bonus von 300,- vom errechneten Nova-Betrag abgezogen. Diesel-Pkw ohne Partikelfilter bezahlen einen Malus in Höhe von 1,5% der Nova-Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 300 Euro.
Ab 1. Juli 2008 wird kein Bonus mehr verrechnet, der Malus bleibt mit einem Fixbetrag von 300,- pro Fahrzeug aufrecht (kein Ablaufdatum). Die genannten Beträge sind noch ohne MwSt – für die Errechnung der Gesamtbelastung müssen daher noch 20% dazugerechnet werden. Quelle: www.oeamtc.at . |