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Kauf eines Neufahrzeuges in der EU

Innerhalb der Europäischen Union können Neufahrzeuge oft günstiger erworben werden als in Deutschland. Jedoch trifft man in anderen Ländern auch auf unterschiedliche Regelungen und Bestimmungen.
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Allgemeine Informationen
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Die nachfolgenden Hinweise gelten für den Import aus folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Im Internet, in Zeitungsanzeigen und Veröffentlichungen spielt sehr häufig das Thema "preisgünstige EU-Neuwagen" eine Rolle. Beeinflusst wird das jeweilige nationale Preisgefüge v.a. durch: - höhere Mehrwertsteuersätze, evtl. verbunden mit beträchtlichen zusätzlichen Verbrauchs- oder Zulassungssteuern
- unterschiedliche Verbraucherwünsche bzw. Vermarktungsstrategien und nationale Konkurrenz.
Damit in Ländern mit hohen Steuersätzen ein Neuwagenvertrieb überhaupt stattfindet, müssen die Anbieter dort ein marktgerechtes Preisgefüge zustande bringen. Dies sieht dann so aus, dass zumindest die Nettopreise, also ohne alle Abgaben, deutlich niedriger festgelegt werden.
Verlässt der noch nicht zugelassene Neuwagen dieses Land wieder (Export), dann fallen alle nationalen Abgaben nicht an, so dass nur der Nettopreis übrig bleibt.
Bei der Anmeldung in Deutschland wird dann die 19 %ige MwSt. erhoben. Kaufinteressenten sollten genau die Mehrwertsteuersätze der einzelnen Länder vergleichen. Seit der Erhöhung der Mehrwertsteuer gehört Deutschland nicht mehr zu den Ländern mit sehr niedrigem Mehrwertsteuersatz.
Durch die Einführung des Euro sind die unterschiedlichen Preise in den EU-Ländern transparenter geworden. Mittlerweile ist der Euro in 16 Ländern gesetzliches Zahlungsmittel: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei, Spanien und Zypern. Langfristig ist zu erwarten, dass die Hersteller die Preise innerhalb der EU stärker angleichen werden. Hindergrund dieser Erwartung ist die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Kfz-Vertrieb regelt. Nach alter GVO konnten die Hersteller ihren Händlern bestimmte Vertragsgebiete zuweisen, in denen die einzelnen Händler verkaufen durften. Dieser Gebietsschutz wurde durch die neue GVO aufgelöst: Händler dürfen auch grenzüberschreitend in der gesamten EU tätig werden. Nach der GVO müssen die Hersteller auch dafür Sorge tragen, dass Autos, die von EU-Bürgern in einem beliebigen Land der EU erworben wurden, im Rahmen der Garantie oder Sachmängelhaftung bei jeder Herstellerwerkstatt in der EU repariert werden können. D.h. der Käufer muss sein Fahrzeug für Garantiearbeiten nicht zu dem Händler bringen, bei dem er es erworben hat. Allerdings kann es bei neuen EU-Mitgliedsstaaten Übergangsfristen zur Umsetzung dieser Vorgaben geben. Vor einem Neuwagenkauf ist daher zu empfehlen, sich mit dem Hersteller bzw. Importeur in Verbindung zu setzen und zu klären, inwieweit auftretende Mängel im Rahmen der Garantie bzw. Sachmängelhaftung auch bei jedem deutschen Vertragshändler beseitigt werden können. Am besten sollte man sich diese Auskunft schriftlich einholen. Da innerhalb der Europäischen Union immer noch die Netto-Preise für Neufahrzeuge stark voneinander abweichen und Deutschland hierbei sicherlich ein Hochpreis-Land ist, eröffnet dies für den deutschen Verbraucher die Möglichkeit an günstigere Fahrzeuge zu kommen. Generell günstige Kaufländer für Pkw sind Dänemark, die Niederlande, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland, gelegentlich auch Belgien oder Frankreich. Wer diese Preisunterschiede, die in Einzelfällen bis zu 30 % und (in Ausnahmefällen) auch mehr betragen können, ausnützen will, hat die Möglichkeit des Erwerbs bei einem ausländischen Händler mit Eigenimport oder bei einem freien Importeur in Deutschland (sog. Parallel- oder Grauimporteur). Die EU-Kommission veröffentlicht einmal jährlich einen Preisindex der meistverkauften Pkw-Modelle der europäischen Hersteller. Sie finden den Index unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/sectors/motor_vehicles/prices/report.html Die Neuwagengarantie beträgt in der EU seit 01.01.2002 regelmäßig 2 Jahre. Im Einzelfall muss aber den Garantieunterlagen entnommen werden, wie lange und für was die Garantie genau gilt.
Von dieser Hersteller- oder Händlergarantie, die i.d.R. nur kostenlose Mängelbeseitigung beinhaltet, ist die Sachmängelhaftung desVerkäufers zu unterscheiden. Sie richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Aufgrund der sog. Verbrauchsgüter- oder Garantierichtlinie der EU sind die Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten nahezu gleich geschützt. Auch die Beitrittsländer müssen sich an diese Richtlinien halten und sie umsetzen. Bei den unmittelbar angrenzenden Ländern Polen und Tschechien traten die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf schon am 01.01.2003 in Kraft. Aber auch andere neue EU-Mitgliedstaaten haben die verbraucherschützenden Regelungen umgesetzt. Wenn Sie den Kauf eines Neufahrzeugs bei einem ausländischen Händler beabsichtigen, sollten Sie beim Preisvergleich eventuelle Unterschiede in der Grundausstattung beachten, denn die Typenbezeichnung bedeutet nicht unbedingt, dass alle Ausstattungsdetails gleich sind. Kann eine Inaugenscheinnahme des gesuchten Fahrzeugs nicht vorgenommen werden, so sind Prospekte und Preislisten der Importeure mit denen deutscher Vertragshändler zu vergleichen.
Vereinzelt werden auch länderspezifische Ausstattungspakete, die es so bei uns nicht gibt, angeboten, die von Inhalt und Preis durchaus attraktiv sein können. Ab und zu stößt man aber auch auf "unbekannte" Motorversionen, die durch nationale Zwänge bedingt sind, z. B. durch hohe Luxussteuern ab einem bestimmten Motor-Hubraum. Das "Basis"-Auto jedenfalls entspricht europa-einheitlichen Normen. Befürchtungen, eine wesentlich andere oder "minderwertigere" Technik zu bekommen, sind nicht angebracht. Entscheiden Sie sich unbedingt für ein Fahrzeug, das ab Werk mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet ist. Die Nachrüstung ist nur mit einfacheren Systemen möglich und verursacht zusätzliche Kosten. Informieren Sie sich bei Ihrem Kfz-Versicherer, welche Systeme von ihm anerkannt werden.
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Erwerb bei einem ausländischen Vertragshändler (Eigenimport)
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Händleradressen im Ausland Um zu klären, wo was wie teuer zu bekommen ist, muss man zwangsläufig mit den dortigen Händlern Kontakt aufnehmen. Über die einheimischen Vertragshändler sind, aus naheliegenden Gründen, "Servicestellenverzeichnisse Europa", also Adressen ausländischer Fabrikatvertretungen, kaum zu bekommen. Eine Möglichkeit: sich im Bekanntenkreis umhören, wer das "passende" Fabrikat fährt und evtl. ein aktuelles Verzeichnis im Handschuhfach hat. Auch über das Internet lassen sich die Vertragshändler der jeweiligen Hersteller ausfindig machen (v. a. über die einzelnen Herstellerseiten des jeweiligen Landes, z. B. www."Hersteller".dk für Dänemark). Kaufvertrag Im Kaufvertrag sind Preis, Ausstattung und Übergabetermin schriftlich festzuhalten. Wichtig ist, dass darin auch der Begriff "Neufahrzeug" erwähnt wird. Dem Vertrag liegt in der Regel das im Kaufland geltende Recht zugrunde ("Gerichtsstand"). Lassen Sie sich ggf. fremdsprachliche Passagen des Vertrages vom Händler übersetzen oder nehmen sie jemanden mit, der sprachkundig ist. Übergabe des Fahrzeuges Lassen Sie sich die im Kaufland üblichen Fahrzeugpapiere und die Kaufrechnung unbedingt im Original geben, da die hiesigen Zulassungsstellen keine Kopien akzeptieren dürfen! Bestehen Sie auf Aushändigung der EU-weit gültigen Typgenehmigung COC (Certificate of Conformity). Garantie Wichtig für Sie ist, dass die Garantieunterlagen (Serviceheft und evtl. Garantiekarte,) vom ausländischen Vertragshändler abgestempelt sind, mit Fahrgestellnummer des Fahrzeugs versehen und das Übergabedatum eingetragen ist. Die Garantiezeit beginnt dann mit dem Tag der Übergabe des Fahrzeuges an Sie. Es gilt der Garantie-Umfang des Landes, in dem das Fahrzeug gekauft wurde, wobei die Garantieleistungen zwar je nach Hersteller unterschiedlich, innerhalb der Gemeinschaft jedoch nahezu gleich sind. Die Garantie läuft regelmäßig über eine Zeitraum von 2 bis 3 Jahren.
Entsprechend der sogenannten Gruppenfreistellungsverordnung sind laut EU-Recht alle Vertragswerkstätten eines Herstellers verpflichtet, Garantieleistungen auch an Fahrzeugen, die in einem anderen Land der EU gekauft wurden, zu erbringen. Bei den neuen EU-Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, vom Hersteller bzw. Importeur eine schriftliche Bestätigung zu fordern, dass die Garantie EU-weit gilt, weil es Übergangsfristen zur Umsetzung geben kann. Bei Schwierigkeiten mit der Garantie wenden Sie sich an die Kundendienstabteilung des Herstellers oder an folgende Anschriften: ADAC / Juristische Zentrale Abt. Verbraucherschutz Am Westpark 8 81373 München Europäische Kommission Generaldirektion (Wettbewerb) Jozef II-straat 70 B-1000 Brüssel Von dieser Herstellergarantie, die regelmäßig nur kostenlose Nachbesserung eines Mangels beinhaltet, ist die Sachmängelhaftung des ausländischen Händlers als Verkäufer zu unterscheiden. Sie richtet sich nach dem jeweiligen ausländischen Kaufrecht. Außerdem muss der Käufer seine Rechte im Ausland geltend machen, was angesichts der Entfernung, der fremden Sprache und des fremden Rechtssystems eine große Hürde sein kann.
Freiwillige (Kulanz-) Leistungen werden für ein re-importiertes Fahrzeug nach Ablauf des vertraglich festgelegten Garantiezeitraums von den meisten Herstellern bisher abgelehnt. Überführung nach Deutschland Für die Überführung aus dem Kaufland nach Deutschland ist generell das Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen des Kauflandes geeignet. Dieses ist jedoch nur in einigen interessanten Kaufländern (z.B. Dänemark) ohne weiteres und mit der entsprechenden Versicherung zu bekommen. Problemlos ist der Transport auf dem Anhänger, weil dazu keine Zulassung des Fahrzeuges notwendig ist. Aus den Niederlanden holen die meisten deutschen Käufer ihre Neufahrzeuge mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen nach Deutschland, obwohl es genaugenommen den Bestimmungen nach nicht für die Benutzung im Ausland und demnach auch nicht für die Rückholung nach Deutschland vorgesehen ist. Die deutschen Zulassungsstellen, bei denen das Kennzeichen zu bekommen ist, handhaben die Ausgabe aufgrund der unklaren Bestimmungen unterschiedlich. Bei Bedarf sollten Sie also direkt bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsstelle nachfragen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für das Kurzzeitkennzeichen und den Zweck der Überführung abgeschlossen wird, ist auch dann gültig, wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Deutschland gefahren wird. Zulassungsverfahren Bei Ihrer Zulassungsstelle müssen Sie regelmäßig folgende Papiere vorlegen: · Personalausweis oder Reisepass · Versicherungsbestätigung des Kfz-Haftpflichtversicherers Ihrer Wahl · Originalkaufrechnung oder Kaufvertrag · ausländische Fahrzeugpapiere · COC (EU-Typengenehmigung) · Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer · Umsatzsteuererklärung Bei Neufahrzeugen und solchen aus geänderten Modellreihen ersetzt seit 1/98 die Vorlage der EG-Typgenehmigung = Übereinstimmungserklärung = Certificate of Conformity, kurz COC, die Vorführung bei der technischen Prüfstelle. Sie besagt, dass für dieses Fahrzeug bereits eine EU-weit geltende Betriebserlaubnis erteilt wurde. Für Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung ist die Europäische Betriebserlaubnis noch nicht vorgeschrieben. Die Neufahrzeuge, für die es noch keine COC gibt, müssen nach wie vor zur Einzelabnahme nach §21 StVZO bei der technischen Prüfstelle, z.B. TÜV oder DEKRA, vorgeführt werden. Je nach Übereinstimmung der technischen Daten werden dafür zwischen 50 bis 150 EUR gefordert. Die fertige deutsche Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) erhalten Sie schließlich von der Zulassungsstelle ausgehändigt. Umsatzsteuer Wenn Sie ein Neufahrzeug gekauft haben, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Kauf mit der Originalrechnung zu dem für Sie zuständigen Finanzamt gehen und dort die 19 %ige deutsche Mehrwertsteuer bezahlen. Dazu wird Ihnen das Formular "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung" vorgelegt. Die Umsatzsteuer wird aus dem Nettokaufpreis - umgerechnet zum Tageskurs am Kauftag - errechnet. Nach der EU-Definition gilt im Hinblick auf die steuerliche Einordnung ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat, oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Die Zulassungsstelle ist verpflichtet, das Finanzamt von der Ausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief) zu benachrichtigen. Dies geschieht durch die sog. "Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs".
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Erwerb eines reimportierten Neufahrzeugs in Deutschland
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Händleradressen Im Internet, in Tageszeitungen und Automagazinen bieten regelmäßig "EU-Importeure" Neuwagen an. Die Anzahl dieser Firmen ist mittlerweile so groß, dass eine Zusammenstellung von Adressen und Überprüfung der Seriosität nicht möglich ist. Die Risiken lassen sich aber begrenzen, wenn man die nachfolgenden Hinweise beachtet. Händler/Vermittler Bei der Auswahl des Händlers ist darauf zu achten, ob dieser als Vermittler oder Verkäufer im eigenen Namen auftritt. Nach EU-Recht darf ein deutscher Händler den Verkauf eines reimportierten Neufahrzeugs nur vermitteln, was zur Folge hat, dass der Kaufvertrag mit dem ausländischen Vertragshändler abgeschlossen wird, an den der Hersteller geliefert hatte. Es kommt dann das ausländische Recht mit den bereits unter "Garantie" bei "Eigenimport" geschilderten Konsequenzen zur Anwendung. Verkauft der deutsche Händler den reimportierten Wagen im eigenen Namen, ist der Kaufvertrag dennoch wirksam. Für den Käufer hat dies den Vorteil, dass dann das deutsche Kaufrecht gilt und der Wagen an den Verkäufer im Inland zurückgegeben oder der Kaufpreis gemindert werden kann, wenn mindestens zweimal erfolglos wegen eines Mangels nachgebessert wurde. Fabrikneues Fahrzeug Käufer von reimportierten Autos sollten sich auf jeden Fall eine Bestätigung dafür geben lassen, dass der Wagen fabrikneu ist. Sollte die Bestätigung seitens des Importeurs nicht vorgelegt werden, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug schon einmal zugelassen war.
Unabhängig von der steuerrechtlichen Definition "Neufahrzeug" gilt nach deutschem Recht ein Fahrzeug als neu, - wenn es noch nicht zugelassen war und keine ungeklärte km-Zahl aufweist,
- wenn es hinsichtlich Technik und Ausrüstung dem neuesten Modell entspricht,
- wenn es nicht länger als ein Jahr auf Halde gestanden hat und keine Standschäden aufweist und
- wenn es seit Verlassen des Herstellerwerks nicht beschädigt wurde.
Grundlagen des Vermittlungsvertrages Preis, Liefertermin sowie Ausstattungsdetails sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Ferner sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, dass Überführungs- und Bereitstellungskosten im Kaufpreis enthalten sind.
Vereinbaren Sie im Vertrag, dass erst mit Übergabe des Wagens der gesamte Kaufpreis zu zahlen ist. Die Forderung einer Anzahlung ist beim Neuwagenkauf unüblich und gilt mittlerweile auch beim EU-Import wegen der vielen "schwarzen Schafe", die nur auf die Anzahlung aus sind, als ausgesprochen risikoreich. Lassen Sie sich im Vertrag bestätigen, wann das Fahrzeug importiert wurde und dass es noch nicht zugelassen war. Wird der Wagen als "Lagerfahrzeug" angeboten, liegt die Produktion möglicherweise bereits mehrere Jahre zurück. Es handelt sich dann nach deutschem Recht nicht mehr um einen Neuwagen. In der Regel müssen Sie mehrere Dokumente beim Vermittler unterschreiben:
- Auftrag zum Kauf des EU-Fahrzeugs
- Vollmacht
- evtl. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen Fahrzeugübergabe durch den Vermittler Bei der Übergabe des Fahrzeuges ist die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) vom Verkäufer auszuhändigen. Wird das Fahrzeug ohne Zulassung übernommen, müssen die ausländische Originalrechnung und die ausländischen Kfz-Dokumente übergeben werden, um später die deutsche Zulassung vornehmen zu können. Eine exakte Übergabedurchsicht des Fahrzeuges ist sinnvoll. Die Zulassung ist wie "Zulassungsverfahren" bei "Eigenimport" beschrieben abzuwickeln. Besonders wichtig ist, dass Ihnen die Garantieunterlagen (Serviceheft und evtl. Garantiekarte) mit dem Stempel des ausländischen Vertragshändlers (mit dortigem Auslieferungs-Datum) und Eintragung der Fahrgestellnummer übergeben wird. Leider kommt es immer noch vor, dass die Garantieunterlagen vom Importeur erst nach dem Kauf ausgefüllt und mit dem Auslieferungsdatum hier in Deutschland versehen werden. Dies hat zwar auf dem Papier den Vorteil, dass die Herstellergarantie erst viel später zu laufen beginnt. Andererseits weisen einige Hersteller solche Unterlagen als gefälscht zurück und verweigern bis zur Vorlage korrekter Papiere jede Garantie! Garantie Für die Herstellergarantie gilt das gleiche wie beim Eigenimport ausgeführt: Alle Vertragswerkstätten sind zu Garantieleistungen verpflichtet, wenn der Kunde im Besitz einer Garantieurkunde und eines Serviceheftes mit den obenerwähnten Vermerken des ausländischen Vertragshändlers ist. Die Garantiedauer ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich, beträgt aber regelmäßig 2 bis 3 Jahre.
Wichtig ist, dass bereits zu dem Zeitpunkt, an dem der Wagen von dem ausländischen Vertragshändler erstmals zugelassen oder an den Importeur übergeben wird, die Garantie beginnt - also nicht erst mit der Übergabe an den Käufer in Deutschland! Nach Ablauf der Garantiefrist werden bei Reimporten meistens keine freiwilligen Kulanzleistungen des Herstellers gewährt
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Mehrwert- und Zulassungssteuern in den EU-Ländern
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Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Ländern der EU und darüber hinaus welche Steuern bei der Zulassung dort anfallen. Die Mehrwertsteuer und die Zulassungssteuer müssen Sie im Kaufland nicht zahlen, wenn das Fahrzeug in Deutschland zugelassen wird.
Stand: Januar 2010
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